Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) ELN stellt über das Internet Datenbanken, die nicht öffentlich zugänglich sind, kostenpflichtig zur Verfügung, die es Resellern bzw. Großhändlern (nachfolgend gemeinsam Nutzer) ermöglicht, Kraftfahrzeuge sowie weitere, damit in Zusammenhang stehenden Leistungen, zu vermarkten.

(2) Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen ELN Systems GmbH (nachfolgend ELN) und den Nutzern des Online-Portals für die B2B-Fahrzeugvermarktung (nachfolgend B2B-Fahrzeughandelssystem). Sie gelten nur, wenn der Nutzer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(3) Nachstehende AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ELN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Nutzer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ELN maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Nutzer ELN gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Vertragsverhältnisse, die zwischen den Nutzern infolge der Nutzung des B2B-Fahrzeughandelssystems sich anbahnen, werden ohne Beteiligung von ELN abgeschlossen und erfüllt. ELN ist weder als Partei noch als Vertreter einer Partei in das Vertragsverhältnis eingebunden.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Im Rahmen des B2B-Fahrzeughandelssystems stellt ELN lediglich die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von Informationen an die Nutzer des B2B-Fahrzeughandelssystems zur Verfügung. Auf den Inhalt der Informationen hat ELN keinen Einfluss. Insbesondere nimmt ELN an der Vermarktung von Kraftfahrzeugen nicht teil.

(2) Die von ELN geschuldete Leistung besteht darin,

(2.1) eine Schnittstelle für die Fahrzeuginformationen sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Leistungen bereitzustellen,

(2.2) die eingestellten Inhalte in dem B2B-Fahrzeughandelssystem freizuschalten sowie

(2.3) die Abrufbarkeit der Inhalte in dem B2B-Fahrzeughandelssystem über das Internet für Reseller zu ermöglichen.

(3) Der Umfang der Nutzung des B2B-Fahrzeughandelssystems sowie deren Dauer bestimmt sich nach dem von dem Nutzer erworbenen Leistungspaket.

(4) ELN ist nicht zur Prüfung der von den Nutzern eingestellten Inhalte verpflichtet. ELN behält sich jedoch das Recht vor, eingestellte Inhalte automatisiert auf Plausibilität zu untersuchen.

(5) ELN behält sich das Recht vor, die geschuldeten Leistungen, ganz oder teilweise zu modifizieren, einzustellen oder gegen andere Softwaredienste auszutauschen, sofern dies für die Nutzer zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung des vom Nutzer erworbenen Leistungspakets genannt sind oder nach Vertragsschluss von ELN ohne zusätzliche Vergütung angeboten werden.

§ 3 Anmeldung und Vertragsschluss

(1) Soweit der Vertrag zwischen den Parteien nicht durch gesonderte Vereinbarung zustande kommt, erfolgt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des B2B-Fahrzeughandelssystems unter Geltung dieser AGB durch die Anmeldung und Übermittlung der Daten des Nutzers über das von ELN bereitgestellte Online-Formular. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Auftragsbestätigung oder durch Übermittlung der Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) für das B2B-Fahrzeughandelssystem.

(2) Die Anmeldung ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen und Personengesellschaften erlaubt. Die Person, die die Anmeldung vornimmt, muss bevollmächtigt sein, für den Nutzer entsprechende Verträge abzuschließen.

(3) Im Rahmen der Anmeldung ist der Nutzer verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. ELN behält sich das Recht vor, die Vorlage eines Handelsregister- und/oder Gewerberegisterauszuges und sonstiger Unterlagen bzw. Nachweise zu verlangen, sofern diese für den Vertragsabschluss oder die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses geboten oder zweckmäßig erscheinen.

(4) Über nachträgliche Änderungen der im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten hat der Nutzer ELN unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren.

(5) Je Nutzer ist nur eine Anmeldung gestattet. Unterhält ein Nutzer mehrere Filialen/Standorte ist für jede Filiale bzw. für jeden Standort eine separate Anmeldung erforderlich. Ein Nutzerkonto ist nicht übertragbar und darf nicht von mehreren Filialen / Standorten als gemeinsames Nutzerkonto verwendet werden.

(6) Der Nutzer ist verpflichtet, sein Passwort und Zugangsdaten geheim zu halten. Er ist ferner verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht Mitarbeitern und beauftragten Dritten (Datendienstleistern) aufzuerlegen, die mit den Zugangsdaten in Kontakt kommen. Mitarbeiter von ELN sind nicht befugt, den Nutzer nach seinem Passwort zu fragen.

(7) Der Nutzer haftet für alle Aktivitäten, die unter Verwendung seines Passworts und Zugangsdaten vorgenommen werden, es sei denn eine Verletzung seiner bestehenden Sorgfaltspflichten besteht nicht. Der Nutzer ist verpflichtet, ELN unverzüglich zu informieren, sofern er Kenntnis erhält, dass seine Zugangsdaten von Dritten gestohlen bzw. missbraucht wurden.

§ 4 Preise

(1) Die Vergütung für die Nutzung des B2B-Fahrzeughandelssystems richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Leistungspaket. Nimmt der Nutzer mehr Leistungen in Anspruch als im Rahmen des Leistungspaketes vertraglich vereinbart wurde, stellt ELN ihm diese Leistungen entsprechend der im Leistungszeitpunkt allgemein gültigen Preisliste in Rechnung, sofern nicht abweichende Preise individualvertraglich vereinbart sind.

(2) Preisänderungen werden von ELN so rechtzeitig angekündigt, dass der Nutzer das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit Beendigungszeitpunkt vor Geltung der neuen Preise beenden kann. Macht der Nutzer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch und nimmt er nach dem Gültigkeitsdatum der neuen Preise die Leistungen von ELN weiter in Anspruch wird die Preisänderung für beide Parteien verbindlich.

§ 5 Zahlung, Fälligkeit, Verzug

(1) Die Vergütung für die Nutzung des B2B-Fahrzeughandelssystems und der ausgewählten Leistungspakete stellt ELN dem Nutzer monatlich in Rechnung. Die Abrechnung erfolgt elektronisch und wird per E-Mail an den Nutzer übersandt bzw. zum Download bereitgestellt.

(2) Die Vergütung wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Dazu erteilt der Nutzer ELN im Rahmen der Anmeldung ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat.

(3) Der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag ist sofort spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und wird nach Fälligkeit vom Konto des Nutzers abgebucht. Der Nutzer hat jederzeit für eine entsprechende Deckung seines Kontos zu sorgen.

(4) Der Nutzer gerät mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ELN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

(5) Der Nutzer hat für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen. Bei Rücklastschriften, die der Nutzer zu vertreten hat, berechnet ELN eine Bearbeitungsgebühr pro Rücklastschrift in Höhe von 20 EUR. Dem Nutzer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(6) Dem Nutzer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 9 unberührt.

§ 6 Verantwortlichkeit für die eingestellten Inhalte, Freistellung

(1) Für die Rechtmäßigkeit bzw. Richtigkeit, der in dem B2B-Fahrzeughandelssystem eingestellten Inhalte ist der Nutzer verantwortlich, der die Inhalte eingestellt hat (Daten-Einsteller).

(2) Der Daten-Einsteller verpflichtet sich bei der Einstellung der Inhalte, die Anforderungen an deren Gestaltung einzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass die Inhalte nicht gegen urheberrechtliche und markenrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche und sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-EnVKV verstoßen.

(3) Bei der Einstellung der Inhalte verpflichtet sich der Daten-Einsteller ferner, keine strafrechtlich relevanten Inhalte (z.B. beleidigende, verleumderische, volksverhetzende oder pornographische Inhalte) oder kreditgefährdende Inhalte zugänglich zu machen.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingestellten Inhalte zu berichtigen, bzw. zu löschen, sofern sie diesen Vorgaben nicht entsprechen.

(5) ELN ist zur sofortigen Sperre des Zugangs zum B2B-Fahrzeughandelssystem berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die eingestellten Inhalte rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte ELN davon in Kenntnis setzen. ELN wird den Daten-Einsteller von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

(6) Der Daten-Einsteller stellt ELN von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der in dem B2B-Fahrzeughandelssystems eingestellten Inhalte gegen ELN geltend machen. Der Daten-Einsteller übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch ELN einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, sofern die Rechtsverletzung nicht von dem Daten-Einsteller zu vertreten ist.

§ 7 Überprüfungspflicht vor der Verwendung der Inhalte, Freistellung

(1) Vor der Verwendung der in dem B2B-Fahrzeughandelssystem eingestellten Inhalte, ist der Nutzer (Daten-Verwender) verpflichtet, die Inhalte eingehend hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen.

(2) Eine eingehende Überprüfung der von dem Daten-Einsteller eingestellten Inhalte durch ELN findet nicht statt.

(3) Verletzt der Daten-Verwender seine Überprüfungspflicht gemäß Abs. (1) gilt die Freistellungsregelung gemäß § 6 Abs. (6) für den Daten-Verwender im Rahmen seiner Mitschuld entsprechend.

§ 8 Gewährleistung und Verfügbarkeit

(1) ELN gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Datenbank im Rahmen der vertraglichen vereinbarten Bestimmungen.

(2) ELN ist lediglich technischer Dienstleister und übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit bzw. Fehlerfreiheit und Aktualität der eingestellten Inhalte. Ferner übernimmt ELN keine Gewähr für die Qualität von eingestellten Bilddateien insbesondere nicht für Farbabweichungen.

(3) ELN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die eingestellten Inhalte den gesetzlichen Bestimmungen genügen.

(4) ELN gewährleistet keine bestimmte Reichweite oder Verbreitung durch die Nutzung der Leistungen. Gegenstand der Leistungspakete sind vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen im Einzelfall jeweils allein die im Rahmen des Leistungspakets beschriebenen Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit.

(5) ELN leistet eine Verfügbarkeit der Datenbank von mindestens 90 % im Jahresdurchschnitt. Verfügbarkeit bedeutet, dass Inhalte in die Datenbank eingestellt und Daten ausgespielt werden. Wenn möglich werden die Zeiten, in denen die Datenbank nicht verfügbar ist, auf der ELN-Website im Voraus angekündigt.

§ 9 Haftung

(1) Für den Fall, dass das B2B-Fahrzeughandelssystem von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Nutzers in Anspruch genommen wird, haftet der Nutzer für dadurch anfallende Entgelte bis zum Eingang des Nutzerauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Nutzer am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

(2) Schadensersatzansprüche gegen ELN sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn ELN seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet ELN nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch ELN, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. ELN haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

(4) Für den Verlust von Daten haftet ELN insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Nutzer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) ELN haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ELN, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Force Majeure

(1) In Fällen von höherer Gewalt ruht die Leistungspflicht von ELN.

(2) Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner der Parteien zu vertreten sind. Dazu zählen insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich von Leitungsgebern sowie sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Sub-Unternehmern auftreten.

§ 11 Nutzungsrechte an eingestellten Inhalten

(1) Durch das Einstellen der Inhalte räumt der Daten-Einsteller ELN an den übermittelten Inhalten nicht-ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte ein. ELN erhält das Recht,

  • die Inhalte in jeder Form zu archivieren, in Datenbanken einzustellen und auf allen bekannten Speichermedien und auf beliebigen Datenträgern zu speichern und mit anderen Werken oder Werkteilen zu verbinden;
  • die Inhalte beliebig zu speichern, zu vervielfältigen und in elektronischen oder anderen Medien ganz oder teilweise zugänglich zu machen oder zu verbreiten;
  • die Inhalte beliebig zu bearbeiten, insbesondere zu ändern, zu kürzen, zu ergänzen und mit anderen Inhalten zu verbinden;
  • Dritten eine Unterlizenz einzuräumen.

(2) ELN ist Rechtsinhaber an den Inhalten der Datenbank; sämtliche Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte an der Datenbank stehen ausschließlich ELN zu; etwaige Rechte des Nutzers an den von ihm eingestellten Inhalten bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Daten-Verwender hat das Recht, die vom Daten-Einsteller eingestellten Inhalte auf seinem Bildschirm sichtbar zu machen und auf seiner Webseite zu veröffentlichen.

(4) Der Daten-Verwender ist darüber hinaus nicht zur Nutzung der Inhalte berechtigt, insbesondere darf er diese nicht vervielfältigen, an anderer Stelle selbst veröffentlichen oder durch Dritte veröffentlichen lassen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Zum Aufbau einer eigenen Datenbank ist er nicht berechtigt.

§ 12 Markenlizenzen bei Erwerb der Leistungspakete „Ihr Wunschauto Spezialist“ und „Mehrmarken Center“

(1) Beim Erwerb der Leistungspakete „Ihr Wunschauto Spezialist“ und „Mehrmarken Center“ gelten für die Nutzung der auf ELN in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern 3020150331716, 3020150461202, 3020150461210, 3020150461229 („Ihr Wunschauto Spezialist“) bzw. (Nr. 302024224818 „Mehrmarken Center“) eingetragenen Wort-/Bildmarken die weiteren Lizenzbedingungen.

(2) Der Nutzer ist berechtigt für die Dauer des Vertrages das ausschließliche und nicht übertragbare Recht, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Vertragsmarke entsprechende Dienstleistungen anzubieten und zu bewerben.

(3) Der Nutzer ist nicht berechtigt, Dritten Unterlizenzen einzuräumen.

(4) ELN übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung der Marken keine Rechte Dritter verletzt werden. ELN erklärt jedoch, dass solche Rechte nicht bekannt sind. Eine Haftung für Freiheit von Mängeln, insbesondere der Abhängigkeit von Schutzrechten Dritter, wird nicht übernommen.

(5) Der Nutzer ist verpflichtet, die Marken weder selbst anzugreifen noch Dritte beim Angriff auf Schutzrechte zu unterstützen.

(6) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Benutzung der Marken zu unterlassen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Nutzer, eine angemessene Vertragsstrafe an ELN zu zahlen, die im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR für jeden angefangenen Monat einer Zuwiderhandlung angemessen ist.

(7) Sofern beim Nutzer aufgrund der Benutzung der Marke Kennzeichenrechte entstanden sein sollten, überträgt der Nutzer mit Vertragsbeendigung diese Rechte auf ELN. ELN nimmt diese Übertragung an.

(8) Wird der Nutzer wegen der Benutzung der Marken durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, ELN hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Der Nutzer ist grundsätzlich nicht berechtigt, im eigenen Namen Klage wegen Markenverletzung zu erheben. Zu einem Vorgehen gegen die Benutzung einer verwechslungsfähigen oder sonst rechtsverletzenden Bezeichnung ist in erster Linie ELN berechtigt. Das Recht des Nutzers, gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG einer Verletzungsklage beizutreten, um seinen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 13 Ausübung der Rechte durch Dritte

(1) ELN ist berechtigt, sich zum Zwecke der Vertragserfüllung Subunternehmer zu bedienen.

(2) Der Nutzer ist berechtigt, sich Dritten zu bedienen, um die vertragsgegenständlichen Leistungen zu nutzen (Datendienstleister). Sofern er sich Dritten bedient, hat er diese zu verpflichten, neben dem Passwort und den Zugangsdaten auch die eingestellten Inhalte vertraulich zu behandeln und die Inhalte nicht für eigene Zwecke zu verwerten.

§ 14 Laufzeit, Kündigung

(1) Die Dauer des Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer sowie dessen Kündigungsfristen richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Leistungspaketes. Mangels einer solchen Regelung ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende ordentlich kündbar.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht ELN insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • wenn der Nutzer seinen wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt und die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen beseitigt; zu den wesentlichen vertraglichen Pflichten gehören insbesondere:
    • im Rahmen der Anmeldung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
    • Zugangsdaten und Passwort Dritten nicht ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich zu machen,
    • keine rechtswidrigen Inhalte einzustellen,
    • ELN unbelastete Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten einzuräumen.
  • wenn sich der Nutzer länger als 30 Tage im Zahlungsverzug befindet oder Lastschriften ungerechtfertigt widerspricht,
  • bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nutzers.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 15 Änderung der AGB

(1) ELN kann den Nutzern unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die jedoch die Dauer von 6 Wochen nicht unterschreiten darf, Änderungen dieser AGB anbieten.

(2) Die geänderten AGB werden dem Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) spätestens 4 Wochen vor Wirksamwerden mitgeteilt und zusätzlich auf der Website von ELN veröffentlicht.

(3) Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Nutzer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe in Textform (z.B. per E-Mail) widerspricht.

(4) Der Nutzer hat das Recht, den Vertrag außerordentlich bis und mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der AGB zu kündigen, sofern er mit der Änderung nicht einverstanden ist. Mit der Nachricht über die Abänderung der AGB wird der Nutzer auch auf das Ablehnungsrecht, die Frist dafür und das außerordentliche Kündigungsrecht hingewiesen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Die Rechtsverhältnisse zwischen ELN und dem Nutzer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort ist 41363 Jüchen. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung des B2B-Fahrzeughandelssystems einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann, eine juristische Person, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.